Für viele Firmen kommt früher oder später der Tag, an dem man als Veranstalter auftritt. Das können interne Events wie die Weihnachtsfeier sein, „halboffene“ wie eine Jubiläumsfeier mit geladenen Gästen oder aber auch ein Konzertabend auf dem Firmengelände für jedermann, um die Bekanntheit des Unternehmens als
Teil der Recruitingstrategie zu steigern. Wie auch immer die Veranstaltung geartet ist, wird sie zumeist nichts mit dem eigentlichen Gewerk Ihres Unternehmens zu tun haben. Daher sollte man grundsätzlich skeptisch sein, ob mögliche Haftpflichtansprüche bereits über die Betriebshaftpflicht gedeckt sind. Grundsätzlich kann man aber so ganz grob davon ausgehen, dass rein interne Veranstaltungen, an denen nur Mitarbeiter teilnehmen, von modernen Betriebshaftpflichttarifen abgedeckt sind. Je offener ein Event aber wird, desto wahrscheinlicher wird es, dass man gesonderten Schutz einer Veranstalterhaftpflicht benötigt. Wir empfehlen, Events daher dem Versicherer immer rechtzeitig anzuzeigen, damit dieser die Deckung prüfen kann. Natürlich übernehmen wir das sehr gerne für Sie. Mögliche Haftpflichtansprüche von Besuchern sind aber nur eine Komponente, die Sie beachten müssen.
Muss Bühnentechnik angemietet werden, so haften Sie als Mieter, wenn es zu Schäden kommen sollte. Unachtsame Aufbauhelfer, schlechter Witterungsschutz oder die umgekippte Cola im Mischpult – Schadensszenarien gibt es genügend. Aber auch hier gibt es inzwischen Lösungen, die das finanzielle Risiko übernehmen.
Selbes gilt übrigens auch für angemietete Festzelte, Mietmöbel und ähnliches. Sinnvoller Schutz, der Sie nicht im Regen stehen lässt.
Regen ist ein gutes Stichwort, denn oft ist der Erfolg eines Events davon abhängig, dass gutes Wetter herrscht. Gerade bei Events im Freien, bei denen der Verkauf von Tickets geplant war, kann ein unerwarteter Wetterumschwung jede Planung umwerfen und Sie bleiben auf dem Kostenberg sitzen, da kaum Besucher auftauchen.
Und dann gibt es noch die Künstler, die man gebucht hat. Das sind auch nur Menschen, die dann krank werden können, wenn es für Sie am ungünstigsten ist. Haben Sie einen bekannten Act gebucht, der Besucher zieht und dieser fällt aus, wird es mit einem kurzfristig noch gefundenen regionalen Act, der einspringt, nicht getan sein. Die zahlenden Besucher hatten ja konkrete Vorstellungen, was ihnen geboten wird und werden zumindest einen Teil des Eintrittspreises zurückverlangen.
Aber auch gegen diese Risiken hat die Versicherungswirtschaft Lösungen erdacht. Wichtig ist, dass Sie konkret wissen, was Sie zu Ihrem Event planen und welche Gefahren Sie vermeiden möchten. Gerne unterstützen wir Sie bei diesen Überlegungen. Wir kümmern uns gerne um Sie!
§ 1 der Versammlungsstättenverordnung (VStättV) regelt, dass eine Feier oder Veranstaltung mit mehr als 200 Gästen als öffentlich anzusehen ist und entsprechende Auflagen gelten (z. B. Rettungswege). Damit fällt dann eine eigentlich private Veranstaltung wie etwa eine Hochzeit oder ein runder Geburtstag aus dem Schutz der
Privathaftpflicht und muss separat versichert werden. Hätten Sie das gedacht?
Kontaktieren Sie uns bitte, wenn Sie weitere Informationen zu diesem Thema wünschen! Wir stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.