BETRIEBLICHE ALTERSVERSORGUNG AB 2022

AsBo Spezialmakler GmbH

Sie sind Arbeitgeber und bezuschussen die betriebliche Altersversorgung Ihrer Mitarbeiter mit 15 Prozent oder mehr des gehaltsumgewandelten Betrages? Dann sind Sie auf der sicheren Seite und brauchen gar nicht weiterzulesen. Falls nicht, dann sollten Sie unbedingt tätig werden. Aber immer der Reihe nach …

Worum geht es?

2018 wurde das Betriebsrentenstärkungsgesetz eingeführt, um Betriebsrenten wieder lohnender und interessanter zu machen. Seitdem müssen sich Arbeitgeber für neu abgeschlossene Verträge

mit mindestens 15 Prozent Zuschuss an der betrieblichen Altersversorgung der Mitarbeiter beteiligen. Ab Januar 2022 gilt dann die letzte Stufe dieses Gesetzes, was bedeutet, dass auch für bestehende Altverträge der 15-prozentige Zuschuss übernommen werden muss.

Was geschieht, wenn Sie nicht zuzahlen?

Wenn Sie sich nicht, wie im Gesetz vorgesehen, an Neuverträgen beteiligen oder Altverträge aufstocken, begehen Sie einen arbeitsrechtlichen Gesetzesverstoß. Der Mitarbeiter hätte dann Anspruch auf entsprechende Entschädigung inklusive aller möglichen Wertsteigerungen, die ihm entgangen sind. Da es sich um eine lebenslange Zusatzrente handelt, kann Ihr Unternehmen

bis zum Tod des Mitarbeiters zahlen. Das ist dann deutlich mehr als nur die 15 Prozent Pflichtzuschuss. Bei einem Personenunternehmen wird dieses Firmenproblem gleichzeitig auch Privatproblem der Inhaber; bei einer Kapitalgesellschaft kann es – bedingt durch die Haftungssituation – Privatproblem von Geschäftsführer oder Vorstand werden. Es droht also keine Strafe – aber ein Bumerang. Und der tut mindestens genauso weh.

Was müssen Sie tun?

Besonders bei älteren Verträgen wird es oft nicht möglich sein, einfach den Beitrag zu erhöhen. Die bereits seit Jahren anhaltende Niedrigzinsphase hat in den letzten Jahren zu mehreren Senkungen

des Garantiezinses geführt. Deshalb mussten viele Alttarife geschlossen werden, weil die ursprünglichen Garantien kalkulatorisch nicht mehr erreicht werden konnten. Die jetzt gesetzlich verpflichtende Zuzahlung in solche Verträge wird nicht mehr möglich sein.

Für jeden einzelnen Vertrag eine Klärung mit dem betreffenden Versicherer herbeizuführen, bedeutet einen enormen Aufwand für Sie bzw. für Ihre Personalabteilung/Buchhaltung.

Und nun? Was jetzt?

Ihr Zuschuss kann problemlos in einen separaten Vertrag fließen.

Allerdings haben nur eine Handvoll Anbieter ihre Tarife insofern angepasst, als sie „Anhängsel-Verträge“ auch zu sehr kleinen Monatsbeiträgen ermöglichen.

Kontaktieren Sie uns bitte, wenn Sie weitere Informationen wünschen! Wir sind jederzeit für Sie da.

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